Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto
Mittels einer Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto kann gegenüber der Bank nachgewiesen werden, dass über den Grundfreibetrag (ab 01.07.2024: 1.500,00 EUR) hinausgehende Geldbeträge nicht von einer Pfändung erfasst sind, wenn Freibeträge aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen geltend gemacht werden können.
Mitzubringen sind:
- Angaben zur Bankverbindung (IBAN / BIC)
- Geburtsurkunden der Kinder / Vaterschaftsanerkennungen
- Heiratsurkunde bei Eheleuten
- Nachweise über Kindergeldbezug (auch Kinderzuschlag) mittels Kontoauszug und Bescheid
- Nachweise über geleistete Unterhaltszahlungen (Kontoauszug etc.)
- Leistungsbescheide über laufende Sozialleistungen (ALG II, Grundsicherung etc.)
- Leistungsbescheide über einmalige Sozialleistungen (z.B. Klassenfahrt, Wohnungserstausstattung, Babyerstausstattung etc.)
- Schul- / Ausbildungs- / Studiennachweis bei über 18-jährigen Kindern
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Externe, hilfreiche Links
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- Schufa Holding (Beantragung einer kostenlosen Datenkopie)
- Boniversum / Creditreform
- CRIF Deutschland / Bürgel / Deltavista
- Experian Deutschland / infoscore Cosumer Data
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